Die Mehrwertsteuer (MWST) belastet den Endverbrauch (Konsum) im Inland. Sie ist eine indirekte Bundessteuer und neben der direkten Bundessteuer die wichtigste Einnahmequelle des Bundes. Die MWST wird auf der Wertschöpfung (dem Mehrwert) in jeder Stufe der Leistungserstellung (z.B. in jeder Stufe einer Handelskette) erhoben.
Steuerpflichtige Personen: alle, die unternehmerisch tätig sind – mit Ausnahmen wie z.B. die Steuerbefreiung bei einer jährlich steuerbaren Leistungen unter CHF 100 000.–.
Steuerobjekte: Alle gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Anmerkung: Eigenverbrauch stellt im Vergleich zu früher keinen Steuertatbestand mehr dar, dafür ist eine abgezogene Vorsteuer entsprechend zu korrigieren):
Gewisse Umsätze sind von der Steuerpflicht ausgenommen (z.B. Gesundheits-, Bildungs- oder Kulturwesen). In diesen Fall ist kein Vorsteuerabzug möglich. Gewisse Umsätze sind von der Steuerpflicht befreit (z.B. Exporte). In diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug möglich.
Auf Belegen kann der Endverbraucher (Konsument) von Gegenständen und Dienstleistungen folgende MWST-Sätze antreffen:
Normalsatz von 7,7% > gilt immer dann, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Satz oder der Nullsatz vorgesehen ist.
Reduzierter Satz von 2,5% > gilt für bestimmte Güter des Grundbedarfs (z.B. Ess- und Trinkwaren ohne Alkohol)
Sondersatz von 3,7% > gilt für Beherbergungsleistungen (z.B. für die Hotellerie)
Neben diesen MWST-Sätzen treffen Unternehmen (steuerpflichtige Personen), welche die MWST nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, einen oder mehrere Saldosteuersätze (vgl. später unter dem Titel «MWST-Abrechnung mit Saldomethode»). Merkpunkte:
Abrechnungsarten: Unternehmen (steuerpflichtige Personen) entscheiden sich für eine der folgenden beiden MWST-Abrechnungsarten:
Abrechnungsmethoden: Unternehmen (steuerpflichtige Personen) können die MWST nach verschiedenen Methoden abgerechnet:
Unter den folgenden beiden nächsten Titel werden die Nettomethode (effektive Methode) und die Saldomethode näher erläutert.
Bei der Abrechnung mit der Nettomethode wird die MWST beim Einkauf beziehungsweise beim Verkauf erfasst. Dabei ergeben sich stets zwei Buchungen:
1. Nettobuchung: erfasst den Geschäftsfall wie ohne MWST
2. MWST-Buchung: erfasst die MWST; dabei ist zu unterscheiden zwischen
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Geschäftsfall-Beispiel für Einkauf
Ein Unternehmen kauft Handelswaren für CHF 1'077.– inkl. 7,7% MWST auf Kredit.
Lösung
1. Nettobuchung
2. MWST-Buchung (für Vorsteuerguthaben)
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Geschäftsfall-Beispiel für Verkauf
Ein Unternehmen verkauft Handelswaren für CHF 1'615.50 inkl. 7,7% MWST auf Kredit.
Lösung
1. Nettobuchung
2. MWST-Buchung (für Umsatzsteuerschuld)
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Nettomethode - Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung: Bei der Nettomethode erfolgt die Abrechnung mit der Steuerbehörde quartalsweise (vierteljährlich) und nach folgendem Prinzip:
MWST-Abrechnung mit Nettomethode:
Umsatzsteuerschuld gemäss Saldo «Kreditor MWST»
– Vorsteuerguthaben gemäss Saldo «Debitor MWST»*
= MWST-Schuld
* Hier wird unterschieden zwischen:
Konto Nr. 1170 «Debitor MWST (Vorsteuer) auf Materialaufwand und Dienstleistungen»: Unter «Dienstleistungen» gehört auch der Handel, d.h. beim Kauf von Handelswaren (Warenaufwand) wird dieses Konto verwendet.
Konto Nr. 1171 «Debitor MWST (Vorsteuer) auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand»
Konditionen (Rabatt, Skonto usw.): Konditionen werden vom Prinzip her gleich erfasst wie ohne MWST (vgl. Thema «Konditionen: Rabatt, Skonto usw.»), d.h. die Erfassung erfolgt grundsätzlich via Umkehrbuchung (Rückbuchung).
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Geschäftsfall-Beispiel für Rabatt
Ein Unternehmen hat Handelswaren für CHF 2'154.– inkl. 7,7% MWST eingekauft und die Lieferantenrechnung wie folgt erfasst:
1. Nettobuchung > Soll: Warenaufwand, Haben: Kreditoren (VLL), Betrag: 2'000
2. MWST-Buchung (für Vorsteuerguthaben) > Soll: Debitor MWST (Vorsteuer), Haben: Kreditoren (VLL), Betrag: 154
Nun gewährt der Lieferant einen nachträglichen Rabatt von 25%
Lösung
1. Nettobuchung (Umkehrbuchung der obigen Nettobuchung der Rechnung)
2. MWST-Buchung (Umkehrbuchung der obigen MWST-Buchung für das Vorsteuerguthaben)
An Stelle der Nettomethode kann die MWST auch mit der Bruttomethode abgerechnet werden. Dabei wird während dem Quartal jeder Geschäftsfall mit nur einer Buchung erfasst:
Bruttobuchung: erfasst den Geschäftsfall inkl. MWST
Separate Konten für jeden MWST-Satz: Aufgrund der Bruttoerfassung ist es notwendig, für jeden MWST-Satz ein eigenes Konto zu führen. Nur so ist möglich, am Quartalsende die MWST zu ermitteln (vgl. später unter «Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung»), d.h. für Handelswareneinkäufe stehen beispielsweise folgende Konten zur Verfügung:
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Geschäftsfall-Beispiel
Ein Unternehmen kauft Handelswaren für CHF 1'077.– inkl. 7,7% MWST auf Kredit.
Lösung
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Bruttomethode - Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung: Wie bei der Nettomethode erfolgt die Abrechnung mit der Steuerbehörde quartalsweise (vierteljährlich). Aufgrund der Bruttoerfassung der Geschäftsfälle zeigen die Salden der Konten von Ein- und Verkäufen beim Quartalsende stets die Beträge inkl. MWST. Deshalb erfolgt die Abrechnung in zwei Schritten:
* Auch hier wird unterschieden zwischen: Konto Nr. 1170 «Debitor MWST (Vorsteuer) auf Materialaufwand und Dienstleistungen» und Konto Nr. 1171 «Debitor MWST (Vorsteuer) auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand»
Unternehmen können eine vereinfachte MWST-Abrechnung mit einem Saldosteuersatz beantragen – Voraussetzungen: Jahresumsatz (inkl. MWST) beträgt höchstens CHF 5 Mio.; die Steuerschuld ist höchstens CHF 100'000.– pro Jahr. Dabei gilt:
Saldomethode - Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung: Bei der Saldomethode wird die Steuerzahllast nach folgendem Prinzip ermittelt:
Halbjahresumsatz (inkl. MWST) : 100 x Saldosteuersatz
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Geschäftsfall-Beispiel für Rabatt
Gemäss dem Konto «Warenertrag» beträgt der Haljahresumsatz (inkl. MWST) eines Handelsunternehmens CHF 531'400.– und der branchenindividuelle Saldosteuersatz 5%. Die MWST-Schuld ist zu berechnen und dem Konto «Kreditor MWST (Umsatzsteuer)» gutzuschreiben.
Lösung
1. Berechnung der MWST-Schuld: 531'400 : 100 x 5 = 26'570
2. Erfassung der MWST-Schuld
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