Das Thema «Bewertung» befasst sich spätestens beim Rechnungsabschluss (meist per 31.12.JJJJ) mit der Frage, wie Vermögen (Aktiven) und Schulden (Passiven) zu bewerten sind. Dabei sind beachten:
Diese Bilanzgrundsätze und Bewertungsvorschriften werden nachfolgend erläutert.
Die Bilanzgrundsätze gemäss OR 959 gelten für jedes buchführungspflichtige Unternehmen (nach OR 957): Die Bilanz und die Betriebsrechnung haben zu sein:
Beispiel für Klarheit und Übersichtlichkeit: Die Positionen «Debitoren (FLL)» und «Kreditoren (VLL)» nicht zusammenfassen. Dagegen dürfen einzelne «Debitoren (FLL)» in einem Sammelkonto «Debitoren (FLL)» zusammengefasst werden.
Beispiel für Klarheit und Übersichtlichkeit: Bei Abschreibungen den korrekten Abschreibungssatz wählen («richtig») und die gewählte Abschreibungsmethode (direkt oder indirekt) bzw. das -verfahren (linear oder degressiv) beibehalten («stetig»).
Die allgemeine Bewertungsvorschrift gemäss OR 960 gilt für jedes buchführungspflichtige Unternehmen (nach OR 957): Inventar, Bilanz und Betriebsrechnung sind in Landeswährung (CHF) zu erstellen. Aktiven dürfen höchstens zu dem Wert bewertet werden, der ihnen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für das Geschäft zukommt.
Die besonderen Bewertungsvorschriften nach OR 665ff. gelten für eine Aktiengesellschaft (AG) - vgl. Thema «Abschluss Aktiengesellschaft».
Höchstbewertungsvorschriften bei Aktiven: Bei einer AG gelten für die Aktiven Höchstbewertungsvorschriften, d.h. grundsätzlich ist eine Unterbewertung erlaubt.
Mindestbewertungsvorschriften bei Passiven: Für die Passiven gibt es im OR keine Bewertungsvorschriften. Es gelten aber (sinngemäss zu den Höchstbewertungsvorschriften für die Aktiven): Schulden dürfen nicht tiefer ausgewiesen werden als sie tatsächlich sind, d.h. grundsätzlich ist eine Überbewertung erlaubt.
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