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linda

Bewertung

Einleitung

Das Thema «Bewertung» befasst sich spätestens beim Rechnungsabschluss (meist per 31.12.JJJJ) mit der Frage, wie Vermögen (Aktiven) und Schulden (Passiven) zu bewerten sind. Dabei sind beachten:

  • Bilanzgrundsätze gemäss OR
  • Bewertungsvorschriten gemäss OR

Diese Bilanzgrundsätze und Bewertungsvorschriften werden nachfolgend erläutert.

 

Bilanzgrundsätze gemäss OR 959

Die Bilanzgrundsätze gemäss OR 959 gelten für jedes buchführungspflichtige Unternehmen (nach OR 957): Die Bilanz und die Betriebsrechnung haben zu sein:

  • vollständig (alle wesentlichen Positionen aufführen)
  • klar und übersichtlich (verschiedenartige Positionen im Gegensatz zu gleichartigen Positionen nicht zusammenfassen)
  • Wahr (richtig und stetig bewerten)

Beispiel für Klarheit und Übersichtlichkeit: Die Positionen «Debitoren (FLL)» und «Kreditoren (VLL)» nicht zusammenfassen. Dagegen dürfen einzelne «Debitoren (FLL)» in einem Sammelkonto «Debitoren (FLL)» zusammengefasst werden.

Beispiel für Klarheit und Übersichtlichkeit: Bei Abschreibungen den korrekten Abschreibungssatz wählen («richtig») und die gewählte Abschreibungsmethode (direkt oder indirekt) bzw. das -verfahren (linear oder degressiv) beibehalten («stetig»).

 

Allgemeine Bewertungsvorschrift nach OR 957

Die allgemeine Bewertungsvorschrift gemäss OR 960 gilt für jedes buchführungspflichtige Unternehmen (nach OR 957): Inventar, Bilanz und Betriebsrechnung sind in Landeswährung (CHF) zu erstellen. Aktiven dürfen höchstens zu dem Wert bewertet werden, der ihnen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für das Geschäft zukommt.

 

Besondere Bewertungsvorschriften nach OR 665ff.

Die besonderen Bewertungsvorschriften nach OR 665ff. gelten für eine Aktiengesellschaft (AG) - vgl. Thema «Abschluss Aktiengesellschaft».

Höchstbewertungsvorschriften bei Aktiven: Bei einer AG gelten für die Aktiven Höchstbewertungsvorschriften, d.h. grundsätzlich ist eine Unterbewertung erlaubt.

  • Rohmaterialien, Halbfabrikate, Handelswaren (OR 666): Bewertung zu Anschaffungs-/Herstellkosten oder zu Marktpreis, falls dieser tiefer ist als die Anschaffungs-/Herstellkosten
  • Wertschriften mit Kurswert (OR 667): Bewertung zu Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag
  • Wertschriften ohne Kurswert (OR 667): Bewertung zu Anschaffungskosten abzüglich notwendiger Wertberichtigungen
  • Anlagevermögen (OR 665): Bewertung zu Anschaffungs-/ Herstellungskosten abzüglich notwendiger Abschreibungen

Mindestbewertungsvorschriften bei Passiven: Für die Passiven gibt es im OR keine Bewertungsvorschriften. Es gelten aber (sinngemäss zu den Höchstbewertungsvorschriften für die Aktiven): Schulden dürfen nicht tiefer ausgewiesen werden als sie tatsächlich sind, d.h. grundsätzlich ist eine Überbewertung erlaubt.


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